Ein Spanndienst wurde dabei auf 15 Groschen, für die Sabbenhauser auf 18 Groschen festgesetzt. Für den kleinen Handdienst betrug die Ablösung 2—3 Groschen, für den großen 3—4 Groschen. 1821 gab Caspari an, daß kurz nach Beginn der laufenden Pachtperiode (seit 1814) fast alle Spann- und einige Handdienste abgelöst seien.
Noltemeyer konnte wegen seiner Verschuldung den Frondienst nicht ablösen. Bei Stammeyer, der etwa die gleichen Verpflichtungen hatte wie Noltemeyer, betrug die Ablösungssumme 654 Taler 33 Mariengroschen. Das war damals der Wert von 13 Pferden oder der eines mittleren Hauses. Die Bauernbefreiung von 1808 bedeutete für die Bauern in Hinsicht auf die Herrendienste keinerlei finanzielle Erleichterung.
Das Gogericht
Die Schiederschen Gogerichtsprotokolle heißen seit 1607 „Schiedersche Gogerichtsprotokolle antea (ehedem) Spieker Kuhler Gogericht". Das Wort „Spieker", heute noch in Speicher erhalten, geht auf das lateinische spica = Ähre zurück. Das Gericht zur Spiekerkuhle könnte demnach ein Überrest der alten Zehntgerichte (Gaugericht, niederdeutsch Gogericht) gewesen sein, die seit Kaiser Karls Zeiten die Abgaben des zehnten Teils der Feldfrüchte oder vom Vieh festsetzten.
Das Amt Schwalenberg vermerkte 1583: „Einnahme Spiekerkorn von etzlichen Bürgern und sonst aus dem Ampt, welches bis daher der Herren Richter (Gograf) bekommen, thut 5 Scheffel Roggen." In Schieder wußte man 1611 noch weniger und schrieb: „Weil man auch in Erfahrung bracht, daß aus dem Blomberg jährlich Spiekerkorn wegen Spiekenkuhlischer Hoheit hierbevor nachm Schwalenberge gefolgt, jetzo aber nach Schyeder entrichtet werden solle, davon aber in den Registern keine Nachrichtunge befindlich, oder von jemandtz Anzeigen haben; wieviel derselben seien oder was vohr Leuthe es geben, nur allein, daß selbig Korn hiebevor die Richter im Blomberg gehoben, und dessen ungefähr eine Scheffel etzliche Metzen sein, soll mit Fleiß danach erkundigt, und folgends den Registern einverleibt werden."
Immerhin brauchte man 50 Jahre zu diesen Erkundigungen, falls das für 1658/59 vorliegende „Verzeichnis des Pachtroggens von der Spieker Kuhle" das erste sein sollte. Es enthält 3 Blomberger Bürger, Christoffer Tappe, Johan Capelle, Tonnies panse und außerdem Johann Meyer aufn Höfen. Für Schieder interessiert besonders, daß das Gebiet „auf den Höfen", das ehemalige Brunenbeck, zur Spiekerkuhle gehörte und also altes Siedlungsland war.
Seit 1591 fanden Gogerichtssitzungen nachweisbar in Schieder statt. In diesem Jahre wurde Godeke zu Brakelsiek zu 2 Talern Brüchten verurteilt, weil er im Hainholz etliche junge Buchen abgehauen hatte. Für die nächste belegte Sitzung vom 12. Mai 1593 ist bemerkenswert, daß nicht nur Fälle aus dem werdenden neuen Amt, sondern aus dem gesamten Bereich des Amtes Schwalenberg verhandelt wurden. Fortlaufende Protokolle liegen für die Jahre 1607—1668 sowie für 1670 bis 1703 vor. Unter Graf Ludwig Ferdinand zu Brake verlegte man das Amt nach Barntrup. Es kam erst 1744 nach Schieder zurück. 1745/46 begannen die Protokolle unter „Borkhausen", sie wurden 1749 bis 1755 unter „Schieder" fortgesetzt und endeten 1757 bis 1760 wieder unter „Borkhausen". Auch am neuen Amt (seit 1789) bestand das Gogericht weiter. Die letzte vorliegende Rentenrechnung des Amts von 1868 weist eine Gesamteinnahme an Brüchten von 82 Talern 15 Silbergroschen 10 Pfennig auf.
Die Zuständigkeit des Gerichts bezog sich auf die „Niedere Gerichtsbarkeit". Sie erstreckte sich auf die Festsetzung bestimmter Abgaben und die Bestrafung von Vergehen.
1. Forst- und Flurvergehen: Die fast ausschließlich herrschaftlichen Wälder und Fluren um Schieder verführten die Menschen, besonders auch die von jenseits der Grenze, immer wieder zu Holzdiebereien oder zur unberechtigten Mastnutzung.
2. Beleidigungen und Körperverletzungen: Während bei Beleidigungen der Betroffene Anzeige erstatten mußte, erfolgte bei Schlägereien eine Verfolgung von Amts wegen. Jede Rauferei, auch wenn sie innerhalb der Familie geschah, wurde mit einer Buße belegt. Die untere Grenze lag bei 3 Talern, soviel kostete 1608 dem alten und jungen Stammeyer eine Familienauseinandersetzung. Ein berüchtigter Schläger war der Noltemeyer von 1655 (Jürgen Falckmann), der in einem Jahr zweimal 20 Taler für heimtückisch beigebrachte Verletzungen bezahlen mußte. Dafür hätte er sich ein gutes Pferd kaufen können, obgleich diese Tiere gleich nach dem Kriege hoch im Preis standen. Falckmanns Vorgänger Georg von Oeynhausen war 10 Jahre zuvor auf dem Heimweg vom Wilbaser Markt bei Borkhausen von einer Horde aus Lothe, Born und Münsterbrok angefallen. Man hatte ihm mit einem Beil eine Schulter zerschlagen und ihn dann mit dem eigenen Gewehr schwer verwundet. Diese Tat wurde vom Gogericht „als ein Criminal ad proximan" angenommen (einem Kriminalgerichtsfall gleich), die Zeugen wurden zwar verhört, den Bericht aber leitete man dem Grafen in Brake zu. Für diesen Fall war das Kriminalgericht zuständig.
3. Versäumnisse im Frondienst, beim Schul- und Kirchenbesuch: Eine der häufigsten Anklagen betraf das Fernbleiben der bestellten Dienste. Der Dienstherr übte zunächst sein Pfandrecht aus. Zusätzlich kostete jedes Ausbleiben 1/2 Taler, wenn man Kinder zur Arbeit schickte, 1/4 Taler. Als einzige Entschuldigung ließ man es gelten, wenn die Bauern vor Kriegsvölkern hatten flüchten müssen.
1648 bestrafte das Gogericht 7 Hiddenser zu je einem Taler, weil ihre Kinder die seit 1646 bestehende Schule in Hiddensen nicht besuchten. Wegen nachlässigen Kirchgangs führte das Protokoll Kixmöller, Grönner und Cesting Crop auf.
4. Das Gogericht als Sittenrichter: Wie eine Seuche muß im 17. Jahrhundert die Sucht nach Ausschnüffeln intimer Dinge im Volk geherrscht haben. Unverheiratete, Brautleute und Ehepaare standen dabei gleichermaßen unter Beobachtung. Kam in einer Ehe ein Kind in weniger als 9 Monaten nach der Eheschließung völlig ausgewachsen zur Welt, bestrafte das Gogericht die Eltern zu 5 Talern. Außerehelicher Verkehr (Unpflicht) kostete, wenn es das erste Mal war, für jeden Beteiligten 5 Taler. Das war um 1650 der Jahreslohn eines Knechts.
5. Weinkauf, Sterbfälle, Brautwagen und Freiverlassungen: Das Gogerichtsprotokoll war auch eine Art Grundbuch. Besitzveränderungen durch Vererbung, Kauf oder Einheirat wurden darin verzeichnet. Bei den meierstättischen Gütern mußte bei jedem Wechsel des Besitzers der Weinkauf entrichtet werden. Meierstättisch waren in unserem Bereich Noltemeyer und Stammeyer. Salbuch von 1721: „meierstättisch von gnädigster Landesherrschaft". Der Landesherr galt also als Grundherr. Der Weinkauf ist ursprünglich der bei einem Vertragsabschluß getrunkene Wein gewesen, den der Käufer zahlen mußte. Aus dem Wein entwickelte sich dann eine Geldabgabe.
War der Hofbesitzer zudem noch leibeigen, war beim Tode des Besitzers der Sterbfall abzuführen. Die Erbschaft wurde abgeschätzt und danach die Höhe des Sterbfalls festgelegt.
Bei Verheiratungen hatte der Vater seinem Kinde einen nach Größe des Hofes ausgestatteten Brautwagen mitzugeben. Für den Umfang dieser Mitgift gab es eine besondere Verordnung. So heißt es beim Stammeyer 1633: „bringt seine Tochter nach Lügde, gibt ihr mit an Gelde 750 Taler, eine Kuh, ein Schwein und einen gewöhnlichen Brautwagen".
Freiverlassungsgelder scheinen eine Ersatzzahlung für künftig entgehende Abgaben gewesen zu sein. 1593 befreite Rode Bertholdt seine Tochter nach Brackel. Er gab für die Freiheit 6 Taler. Im gleichen Jahre befreite sich ein Hermann Brandt, Meier zu Lothe, nach Münsterbrok und heiratete dort Churt Wesemanns Tochter. Das Freiverlassungsgeld wurde bei ihm auf 18 Taler festgesetzt. Etwas Ähnliches findet sich im 18. Jahrhundert in den sogenannten Abzugsgeldern. Als sich 1777 des Glasmeisters Sohn von der Glashütte mit einer Kaufmannstochter aus Holzhausen bei Pyrmont verlobte, forderte das Oberamt Pyrmont von den 400 Talern Brautschatzgeldern 40 Taler Abzugsgeld. Becker brachte zwar vom Amt Blomberg eine Bescheinigung bei, wonach von den hiesigen nach Pyrmont ziehenden Untertanen kein Abzugsgeld gefordert würde, doch mußte er trotzdem bezahlen. Auf eine Beschwerde der Bückeburger bei der Regierung in Arolsen wurde von den Pyrmontern nachgewiesen, daß die Abgabe in 4 Fällen auch von Bückeburger Seite erhoben war. Erst 1811, als der Grabenmeier von Graben die Tochter des Kolonen Zurmühlen aus Neersen heiratete, wurde erneut zwischen Bückeburg und Pyrmont verhandelt und eine Konvention abgeschlossen, wonach beide Länder auf das Abzugsgeld verzichteten.
Amtmänner und Kornschreiber des ersten Amtes
Piderit erwähnt zu Beginn des 30jährigen Krieges 1626 den Amtmann Henrich Schlüter. Es war wahrscheinlich der gleiche Schlüter, der 1641 eine Besoldungsaufbesserung von 2 Talern erhielt.
1672 trat der Amtsverwalter und Konduktor Johann Gerhard Becker sein Amt an. Er führte die Konduktionsrechnung bis 1676, zahlte 3100 Taler Pachtgeld und erhielt gleichzeitig als Amtmann eine Entschädigung von 100 Talern.
Wilhelm Neuburg erscheint 1697, 1698, 1703 und 1704 im Kirchenbuch als gräflicher Kornschreiber. So bezeichnete ihn auch 1713 noch Forstverwalter Röttecken aus Hohenhausen, als wegen der beabsichtigten Ansiedlung des Kapitäns de la Motte auf Alt Schieder eine Besichtigung stattfand. In späteren Kirchenbucheintragungen von 1717 und 1719 wird Neuburg dagegen p. t. Amtmann zu Schieder (p. t. = pro tempore = zur Zeit) genannt.
Schreiber waren in dieser Zeit um 1637 Adam Hagemann, um 1646 Daniel Körner, um 1651 Conrad Vos, Rembert Sauerwolt und Gerhard Neddermann vor und um 1659, um 1672 Andreas Schlüter, um 1719 Christoph Engelbrecht.
Ämter der Grafschaft Lippe
nach Lotter 1762