Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
• Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Ferienwohnung bestellt und zugesagt ist, oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
• Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Eine einseitige Kündigung ist nicht möglich.
• Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
• Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
• Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis anderweitige Vergabe der Wohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den errechneten Betrag zu zahlen.
• Gerichtsstand ist der Betriebsort. Der Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung ist daher durchaus zu empfehlen.